Unter Beschluss - Der VDIV NRW Podcast

Hybride Oder Virtuelle Eigentümerversammlung? Wieviel Präsenz braucht Mitbestimmung?

Michael de Iaco & Swen Jansen Season 1 Episode 26

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Heute unterhalten sich Swen Jansen (Vorstandsmitglied VDV NRW) und Wolfgang Dötsch (Richter am Oberlandesgericht in Köln) über die Entwicklungen der digitalen Möglichkeiten bei Eigentümerversammlungen.

Entscheidungen, die früher Wochen verschlungen haben, lassen sich heute in einer Stunde online treffen – wenn die Regeln stimmen. Wir nehmen dich mit in die Praxis der digitalen Eigentümerversammlung und zeigen, wo Recht, Technik und Moderation sauber ineinandergreifen. Wir sprechen über die aktuelle Rechtsprechung zur hybriden Teilnahme, der Einstieg in die vollvirtuelle Versammlung und klare Leitplanken für Identität, Vergleichbarkeit und Fairness.

Wir ordnen hybride und vollvirtuelle Eigentümerversammlungen ein und zeigen, wie Technik, Moderation und Fairness zusammengehen. Klare Regeln, schlanke Beschlüsse und smarte Tools machen Entscheidungen schneller und sicherer.

Wir starten mit der Hybridwelt: Warum ein schlanker Beschluss reicht, wie der BGH die Einladungspflichten entlastet und weshalb Teilhabe per Zuschaltung nicht doppelt stresst.
Aus der Gerichtspraxis kommt der Blick fürs Machbare und gleichzeitig ziehen wir eine rote Linie: Die Chatfunktion gehört nicht in die Beschlussarena. Vollmachten besser in Textform vorab, Wortmeldungen ausschließlich per Audio und Video.

Dann der Schritt zur Vollvirtuellen: 3/4-Mehrheit, drei Jahre Geltung und bis Ende 2028 mindestens ein Präsenztermin, sofern nicht einstimmig verzichtet wird. Entscheidendes Kriterium ist die Vergleichbarkeit mit der Präsenzveranstaltung: transparente Zugänge, stabile Plattform, klare Rollen, nachvollziehbare Worterteilung. Wir sprechen über Rücksicht auf weniger flexible Berufsgruppen, frühzeitige Terminplanung und pragmatische Unterstützung für ältere Eigentümer. 
Am Ende bleibt ein klares Bild: Digitale Versammlungen sind kein Kompromiss, sondern eines von vielen Werkzeugen. 

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Begrüßung Und Gästevorstellung

SPEAKER_00

Hallo zusammen, mein Name ist Sven Jansen, Vorstand des VDV NRW. Neben meinen Kolleginnen und Kollegen Monika Müller und Michael Diako. Ich habe heute wieder die Ehre, als Host unseres Podcasts Fungieren agieren zu dürfen. Habe heute zu Gast Herrn Wolfgang Dötsch, Richter am Oberlandesgericht in Köln, Mitautor des Kommentars Behrmann, ja, immer ein gern gesehener Gast, den meisten Zuhörerinnen und Zuhörern auch mittlerweile bekannt, da er doch auch bei uns im Podcast regelmäßig auftritt und wir da sehr dankbar für sind. Hallo Wolfgang. Hallo. Du hast heute für uns ein Thema vorbereitet, beziehungsweise ein Thema eingebracht, was dir am Herzen lag, worüber du sprechen wolltest und wir das dankend angenommen haben. Und zwar die virtuelle bzw. die hybride Eigentümerversammlung. Und ein kleines Update dazu.

SPEAKER_01

Ja, genau, das habe ich mitgebracht. Das ist ein Thema, was ich persönlich immer ganz interessant finde, weil wir uns auch als Verwaltungen der Digitalisierung stellen müssen und die hybride oder vor allem auch die virtuelle Versammlung, die können einem richtig eingesetzt das Leben leichter machen und das ist doch mal eine schöne Sache. Wir teilen das mal zweifach. Einmal kurz die hybride Versammlung und dann gehen wir zur neu geregelten oder nicht mehr ganz so neu geregelten virtuellen Versammlung über und gucken uns da an, was seit dem Inkrafttreten der Regelungen passiert ist. Die hybride Versammlung ist ja schon ein alter Hut. Die ist schon zum WMOG ins

Einstieg: Hybrid Versus Virtuell

SPEAKER_01

Gesetz gekommen, am 01.12.2020. Da steht drin, dass die Wohnungseigentümer beschließen können, dass Wohnungseigentümer, also einzelne Wohnungseigentümer an der Versammlung ohne Anwesenheit vor Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne der Rechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Wichtig also, da geht es darum, es bleibt bei einer Präsenzveranstaltung, Einzelne werden virtuell dazugeschaltet. Diese Regelung besteht auch fort. Man liest jetzt viel über die virtuelle Versammlung. Der Gesetzgeber hat das ganz bewusst als Wahlmöglichkeit alles nebeneinander gestellt. Das heißt, die Eigentümer können im Rahmen ihres Organisationsermessens durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss beschließen. Wir machen gar nichts, dann bleibt es bei der Präsenzveranstaltung, wir machen so eine Teilhybride oder wir machen die ganz virtuelle. Und da kann man sie als Verwalter beraten. Als Verwalter ist die hybride Versammlung so ein bisschen, weil man doch dann den doppelten Aufwand hat, weil man ja einmal die Präsenzveranstaltung macht und dann einzelne Leute zuschaltet. Das ist oft ein Gegenargument. Ich halte das aber für nicht unbedingt richtig, weil das kann trotzdem

Hybride Versammlung Nach WEMoG

SPEAKER_01

auch erleichtern, Einzelne nur zuzuschalten. Ich mache das bei Gericht ja auch recht häufig. Wir haben ganz oft eine teilhybride Gerichtsverhandlung, wo einer da ist oder zwei da sind und einer zugeschaltet wird. Ich finde auch das ist eine Erleichterung für alle Beteiligten und man sollte das nicht verteufeln.

SPEAKER_00

Ich glaube, aus Verwaltersicht ist es neu. Es ist neue Technik, die benötigt wird. Es sind Rahmenbedingungen zu schaffen, die es dann auch in der Praxis vernünftig darstellen lässt. Also es ist nicht ganz so einfach, aber bei weitem auch nicht so schwer, dass man es verteufeln sollte. Da bin ich ganz bei dir. Ich glaube, es ist eine Frage der Erfahrung. Also man muss einfach mal ausprobieren. Meine Empfehlung, mit kleineren Gemeinschaften anfangen. Wir haben es genauso gemacht. Bei größeren gibt es andere Probleme. Die Moderation wird etwas schwieriger. Man kann nicht mehr alles alleine machen. Also der Chef, der seine Versammlung ganz alleine macht, wird schwierig, wenn ich noch den technischen Teil mit betreuen muss. Kostentechnisch ist es natürlich eine Frage für den Verwalter. Da muss man halt schauen, wie man es aufbaut. Aber ich stimme dir vollkommen zu, es hilft an vielen Stellen, auch insbesondere nicht nur dem Verwalter, auch als Dienstleister und auch der GdWE bei der Umsetzung von Maßnahmen, weil ich viel schnellere Entscheidungen herbeiführen kann auf viel einfacherem Wege, ohne den ganzen Planungsaufwand, den man hat, wenn ich eine Präsenzveranstaltung machen muss.

SPEAKER_01

Genau. Und man darf ja nicht vergessen, eine Möglichkeit der Teilhybriden kann ja auch sein, dass ich zwei Leute Teilhybrid zuschalte. Und der Einzige, der in Präsenz da ist, bin ich selbst. Mit Stimmrechtsvollmachten der anderen. Das kann eine Riesenerleichterung sein, wenn man dann nämlich ruckizucki durch die Tür kommen kann. Warum haben wir dann zu Corona-Zeiten schon gemacht?

SPEAKER_00

Das hat uns ja auch positive Entwicklung an der Stelle. Wir haben das zu, diese Vertreterversammlung haben wir ja früher gesagt. Die haben wir ja quasi an der Stelle ein Stück weit beibehalten. Und das ist auch ein gern genommenes Mittel der Eigentümer, insbesondere der Berufstätigen, weil die sich einfach mal eine halbe Stunde Auszeit nehmen, sich ans Laptop setzen oder am Rechner oder sogar über

Praxisnutzen Und Technikaufwand

SPEAKER_00

Handy, was ja auch kein Problem ist, und sich mal eben zurückziehen. Also für uns auf jeden Fall eine tolle Möglichkeit. Genau.

SPEAKER_01

Bevor wir zur Virtuellen gehen, kurz, was ist passiert so im letzten Jahr es gibt ein paar Entscheidungen, die für die Verwalter eigentlich super sind. Also einmal haben wir den BGH, der hat am 20.09.2024 in 5ZR 123 aus 23 gesagt, man muss nicht bei der Teilhybriden schon bei der Ladung die Zugangsdetails und sowas mitschicken. Man lädt ganz normal zur Präsenzveranstaltung und wenn dann einer virtuell teilnehmen will, dann muss der sich melden und muss proaktiv mit diesem Begehren an den Verwalter herantreten und dann muss der Verwalter es natürlich ermöglichen. Das ist aber nur eine Gebrauchsmöglichkeit. Das heißt, ich muss nicht bei der Ladung, bei der Teilhybriden schon alles mitschicken. Das ist bei der vollvirtuellen ist es anders, weil da gibt es ja gar keine Präsenzveranstaltung mehr. Aber bei der Teilhybriden Ladung ganz easy. Was hat der BGH gesagt?

SPEAKER_00

Da stellt sich mir die Frage, wenn der Eigentümer das wünscht, ist ja eine einseitige Willenserklärung. Muss der Verwalter das dann auch gewähren?

SPEAKER_01

Dann ja, weil der in dem Beschluss drin steht, der Einzelne kann virtuell teilnehmen. Und wenn er dann sagt, ich will, dann muss der Verwalter. Das sagt der BGH auch. Okay. So, und was auch geklärt ist, es gab sehr komplizierte Beschlussmuster, die kursierten in den letzten Jahren. Auch da in der Rechtsprechung gibt es eine ganz erfreuliche Tendenz, das ganz einfach und klein zu halten. Das Landgericht Frankfurt hatte einen Beschluss, da stand nur, Wohnungseigentümer können an der Wohnungseigentümerversammlung auch ohne Anwesenheit an deren auch teilnehmen und ihre Rechte über elektronische Kommunikation ausüben. Das war der ganze Beschluss. Kurz und knapp. Und der reicht. Weil da steht drin, es geht. Und alles andere muss dann der Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden als Versammlungsleiter. Und damit kommt man auch eigentlich ganz gut durch die Tür. Das Einzige, was es sonst noch Witziges gab, es gab eine Entscheidung im Landgericht München. Da hatte der Verwalter irgendwie den Beschluss vergessen und hat einfach so unter der Hand einen zugeschaltet. Und der hat da mit rumdiskutiert. Der hat aber nicht mit abgestimmt, dafür hatte der Verwalter eine stimmrechtsvollmacht. Und dann ist ein Beschluss gefasst worden. Und der ist dann angefochten worden mit dem Argument, da war einer dabei, der hätte ja gar nicht dabei sein dürfen. Und witzigerweise hat das Landgericht München sogar schon einen formellen Fehler verneint hat. Und hat also letztendlich gesagt, dass es da keinen Beschluss gab, ist völlig egal, weil der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

Erfahrungen Aus Verwaltung Und Gericht

SPEAKER_01

ist nicht verletzt, denn der war ja ein Eigentümer und auch sonst ist eigentlich gar nichts passiert. Und man hätte sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass das alles toll funktioniert. Denn ein Argument war, wir konnten den gar nicht verstehen, weil die Verbindung so schlecht war. Ob die Entscheidung so richtig ist, sei mal dahingestellt, wahrscheinlich hätte man es besser über die Kausalität gelöst, denn wenn das Ergebnis der Entscheidung ist, man braucht keinen Beschluss, dann fragt man sich, warum hat denn der Gesetzgeber das dann ins Gesetz geschrieben? Dann wären ja die beiden gesetzlichen Regelungen überflüssig. Also das ist glaube ich nicht richtig. Aber ansonsten kann man sagen, das ist wirklich in der Rechtsprechung geklärt. Und jetzt kommt seit dem 17.10.2024 haben wir die vollvirtuelle Versammlung. Die ist jetzt was Neues. Da gab es eine Riesenaufregung vorher, da sind böse Briefe geschrieben worden, weil da war Clash of Cultures, weil man immer das Horrorszenario an die Wand gemalt hat, dass man irgendwie die alte Omi nicht mehr an der Eigentümerversammlung teilnehmen kann. Was auch ein Problem ist, aber der Gesetzgeber hat dann einen politischen Kompromiss geschlossen. Und die Regelung ist so, dass mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen man jetzt beschließen kann, dass man innerhalb von den nächsten drei Jahren ab Beschlussfassung virtuelle Versammlungen entweder stattfinden oder stattfinden können. Der Wort dort ist ganz wichtig, weil man kann beschließen, dass sie stattfinden können. Dann entscheidet nämlich der Einberufende, wie er es gerne hätte. Oder dass sie stattfinden, dann müssen sie zwingend stattfinden. Dann gibt es kein Ermessen mehr, dann sind alle virtuell. Wenn man das macht, muss die virtuelle Versammlung hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit der Präsenzversammlung vergleichbar sein, sagt das Gesetz. Und dann hat der Rechtsausschuss in 48 Absatz 6 WEG, das ist ein bisschen versteckt, dann noch geregelt, dass wenn man das vor dem 1. Januar 28 macht, dann muss man bis einschließlich 28 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzveranstaltung machen.

SPEAKER_00

Wollte ich gerade fragen, das war doch noch was, dass ich trotzdem noch die Präsenzveranstaltung einmal jährlich durchführen muss.

SPEAKER_01

Wenn man das nicht will, dann muss man darauf durch einen einstimmigen Beschluss, sagt das Gesetz, verzichten. Einstimmiger Beschluss meint, alle, die da sind, müssen zustimmen. Enthaltungen sind wohl unschädlich.

SPEAKER_00

Nur die Anwesenden, ja. Also wir haben kein Mindestquorum an Anwesenden, nein, das gibt nicht die vorausgesetzten.

SPEAKER_01

Das gibt es nicht. Also es ist nicht ein altstimmiger Beschluss, dass alle Eigentümer zustimmen müssen. Das hat man bewusst nicht geregelt. Und es ist sowieso eigentlich für die Füße, weil der Gesetzgeber in Satz 2 geschrieben hat, wenn man es nicht macht, führt das nicht zur Anfechtbarkeit und Nichtigkeit, der besteht auch die getroffenen Beschlüsse. Das heißt letztendlich ist es sowieso la polar, weil man jedenfalls die getroffenen Beschlüsse nicht anfechten kann. Es bleibt aber eine Pflichtwidrigkeit. Es bleibt auch eine Pflichtverletzung des Verwalters. Das kann zum Beispiel ein Abrufungsgrund sein, auch ein Kündigungsgrund, schlimmstenfalls. Aber es ist doch eher ein zahnloser Tiger, was daraus gekommen ist. Viel spannender ist, wie funktioniert das jetzt? Ich brauche

Neue Rechtsprechung Zur Teilhybriden Einladung

SPEAKER_01

einen Beschluss, ich muss das Quorum erreichen und dann muss das vergleichbar sein. Und darüber wird diskutiert, was heißt denn vergleichbar? Insbesondere müssen sich alle sehen, als wären sie in Präsenz da. Da spricht ja dafür, dass die virtuelle Versammlung die Präsenzveranstaltung ersetzt. Das lässt sich irgendwie hören, aber ist das denn praktikabel? In der 5er WEG ja, aber was machen wir in dem Münchner Olympiadorf? Jeder muss immer alle sehen können. Dann haben die einen 14-Zoll-Laptop zu Hause und haben eine 2 mm Kachel mit den Gesichtern der Leute. Das ist irgendwie auch nicht so richtig praktikabel. Diskutiert wird das vor allem mit Blick auf die Möglichkeit von Identitätskontrollen. Und das kann man ja auch in so einem Zugangsraum lösen als Verwalter, indem man sich den Personalausweis vielleicht in die Kamera halten lässt oder so. Also das kann man ja wie in der Präsenzversammlung lösen. Da werden wüste Sachen diskutiert. Also eine Angst, die man auch immer hat, ist die Angst vor dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung. Da wird diskutiert, ob der Verwalter verlangen kann, dass jeder so einen Kameraschwenk durch seine Wohnung macht.

SPEAKER_00

Ist ja ein Argument, der die virtuelle Versammlung jetzt nicht so, ich sag mal, propagieren, sondern die Gegner sind ja.

SPEAKER_01

Aber das kann ja nicht richtig sein, dass ich in einem Raumapartment habe und da muss ich jetzt den Kameraschwenk machen und da hängt da meine rosa Plüsch-Liebesschaukel und die soll ich allen Eigentümern zeigen. Das ist, glaube ich, alles Unfug. Man muss das einfach machen und sich bewusst sagen, dass bei der virtuellen Versammlung der Gesetzgeber auch in Kauf genommen hat, dass da bestimmte Grundsätze so ein bisschen halb gar unter die Räder kommen. Und der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, den hat doch auch in der Gaststätte zur Post niemand interessiert, wenn die Frau zwischendurch die Schnitzel und die Weizen nie gebracht hat. Da war ja auch der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt, da hat sich aber irgendwie nie einer beschwert. Wenn die Tür überhaupt zu war. Genau. Also das ist eher alles Käse, was vielleicht für die Praxis noch ganz wichtig ist, wenn einer was sagen will. Da wird man verlangen können, dass er die Kamera anmacht. Das kann man sonst übers Hausrecht steuern. Und wenn das einer nicht macht, dann lasse ich ihn eben nicht zu. Da kann man sich als Verwalter auch schön streiten, das würde ich aber machen, weil die Idee des Gesetzes ist, virtuell und physisch muss möglichst vergleichbar sein. Und wenn ich einen Diskurs haben will, ein Diskurs geht nur mit offenem Helm. Und das wird man verlangen können,

Einfache Beschlussmuster Und Münchner Fall

SPEAKER_01

was die Beschlussfassung angeht, man muss, das hat der Gesetzgeber gesagt, immer auf die Umstände der Gemeinschaft gucken. Wenn da jetzt zum Beispiel sehr viele alte Menschen sind, dann kann es vielleicht Sinn ergeben, dass man das nicht zwingend anordnet, dass es immer virtuell stattfindet. Der Gesetzgeber hat auch diskutiert, ob die Gemeinschaft vielleicht Hilfe leisten kann, dass man die einlädt und dass die beim Verwalter zusammen dann das machen können. Und dann ist man aber auch schon gar nicht mehr so weit weg von der teilhybriden Versammlung und da sieht man, das wächst dann an der Stelle auch irgendwie zusammen. Das Schöne für den Verwalter ist, wenn man die Klaviatur spielen kann, kann man sich die besten Stücke da rauspicken und sich die Welt so machen, wie sie einem selber passt und gefällt und wie sie auch auf die Eigentümer passt. Diskutiert wird auch, ob man die Eigentümer, ob die Nachbarhilfe in Anspruch nehmen sollen, ob die Gemeinschaft sowas vorsehen kann bei der Beschlussfassung. Da bin ich aber eher skeptisch, weil selbst wenn die jetzt gute Freunde sind, heißt das noch lange nicht, dass die da in den drei Wochen noch sind und da ein Eigentümerwechsel stattfindet und dann ist das jedenfalls keine Lösung.

SPEAKER_00

Ich glaube, in der Beschlussfassung ist es schwierig, aber in der Praxis, wir haben das mit der Einführung unseres Kundenportals gehabt, wo viele Ältere dann auch erstmal sehr ablehnend der ganzen Sache gegenüber standen. Aber mittlerweile, wenn wir einladen, wir haben die digitale Kommunikation beschlossen bei all unseren Liegenschaften. Das heißt, alles läuft übers Kundenportal. Und insbesondere Totschlagargument für die Grünen ist, wir vernichten nicht mehr so viel Papier. Weil die ganzen Anlagen zur Eigentümer, also zur Einladung, wie Angebote, Neubestellung, neuer Vertrag, das sind ja bei großen Liegenschaften mehrere tausend Seiten. Was passiert damit nach der Versammlung? Die landen im Müll. Die nehmen das Protokoll, ihre Abrechnung und den Wirtschaftsplan und der Rest landet im Müll. Den sammelt keiner mehr. Und insofern, da haben wir das erfahren. Die treffen sich jetzt mit ihren Nachbarn und besprechen die Versammlung vor. Ich glaube, dass sich da auch die Mitarbeit anders darstellt, weil die Eigentümer untereinander nochmal anders kommunizieren. Und wenn einer nicht kann, dann gibt er halt eine Vollmacht. Aber für den Verwalter, denke ich, hat es im Wesentlichen nur positive Konsequenzen.

SPEAKER_01

Ich will nur vor zwei Sachen warnen noch und nur auf eins hinweisen. Bildschirm teilen ist eine Funktion, die total sinnvoll ist in Videokonferenzen. Da muss man überlegen, wie man damit in der Eigentümerversammlung umgeht. Da spricht aber eigentlich nichts dagegen. Wenn einer Bilder oder einen Plan zeigen will, der wäre ja auch in der Versammlung rumgelaufen. Warum soll man ihm das nicht erlauben?

SPEAKER_00

Oder Angebote besprechen.

SPEAKER_01

Genau. Was ich aber, wovor ich warne, ist die Nutzung der Chatfunktion. Chat neben Bild. Das wird schnell verwirrend und man muss dann auch, müsste ja auch entscheiden, was passiert. Sind das Redebeiträge? Kann ich da Anträge stellen und muss das archiviert werden? Was ist das Lösch- und Datenschutzkonzept? Die Chatfunktion würde ich die Finger davon lassen. Außer so für so Grüße, Hallo, wo jedem klar ist, das hat nichts mit der Versammlung zu tun.

SPEAKER_00

Da hätte ich nicht mal drüber nachgedacht. Das ist aber spannend, dass du das so einbringst. Weil wir würden gar nicht auf die Idee kommen.

SPEAKER_01

Ja, aber man kann ja zum Beispiel, man könnte letztendlich über die Chatfunktion ja eine wirksame Stimmrechtsvollmacht an den Verwalter erteilen, wenn der die Stimmen da ausüben soll und so, das muss man sich aber überlegen.

Start Der Vollvirtuellen Versammlung

SPEAKER_01

Jedenfalls, wenn ich da mir die Vollmachten über den Chat geben lässt, dann muss ich es ja auch wegarchivieren. Also dass am besten nicht Chat-Vollmacht geht super per SMS oder von mir aus auch per WhatsApp. Es reicht ja die Textform, aber die Chatfunktion, das überfordert einen dann, glaube ich, auch schnell. Und ein häufiges Thema für die virtuelle Versammlung ist die Idee von Verbandsleuten auch propagiert, dass die Eigentümerversammlung vor 17 Uhr damit Realität wird. Bei Verwaltern, die ihren Laden im Griff haben, ist die schon lange Realität, weil die Eigentümer sich gar nicht dagegen wehren. Man kann aber nicht sagen, das häufig, da lese ich immer wieder das Argument, das wird alles so toll flexibel, unser Arbeitsleben ist flexibel, deswegen können wir uns auch um zwei Uhr treffen. Abstrakt ist das richtig, aber ich muss eine Lanze brechen für eine Bevölkerungsgruppe, die sehr unbeliebt ist. Aber ich mache es trotzdem, die Lehrer. Ja, natürlich. Sechs Wochen Sommerferien und alles toll, aber die können nicht einen Tag freinehmen. Wenn die damit das Unterricht haben, können die nicht teilnehmen. Dann schließe ich die aus. Und wenn ich so einen Fall habe, muss ich vielleicht einen anderen Tag nehmen, das irgendwie klären. Wenn man mit dem Menschen spricht, wird man eine Lösung dafür finden.

SPEAKER_00

Das ist ja ein lästiges und ewiges Thema, die Uhrzeit der Eigentümerversammlung. Aber jetzt hätte ich als Praktiker gedacht, also zumal, wir hatten das Thema ja schon häufiger, auch wir beide haben da schon häufiger drüber gesprochen, das BMJ hat ja auf seiner eigenen Internetseite veröffentlicht, dass Versammlungen ab 15 Uhr durchaus machbar sind. Das haben die in der Broschüre auf der Internetseite für die Zuhörerinnen und Zuhörer, können sich da anschauen, BMJ, da haben die das veröffentlicht. Und jetzt würde ich davon ausgehen, und das ist ja auch nicht unumstritten, aber jetzt bin ich auch nicht der Einzige mit der Meinung, dass die Veränderungen, die Möglichkeit, die digitalen Hybride,

Quoren, Drei-Jahres-Fenster, Präsenzpflicht

SPEAKER_00

voll virtuell durchaus dazu beitragen könnten, die Uhrzeiten noch weiter nach vorne zu verschieben. Und du sagst jetzt eigentlich ja genau das Gegenteil. Man muss ja trotzdem diesen Minderheitenschutz, ich meine, Lehrer ist ja immer das Totschlagargument an der Stelle, weil das letztendlich ein Beruf ist, der wenig Flexibilität mit sich bringt. Aber auf der anderen Seite ein Soldat, Berufssoldat oder ein Zeitsoldat, hat genau das gleiche Thema. Für den gilt aber auch das Gleiche dann. Aber der hat Dienstzeiten, die. Der könnte Urlaub nehmen. Der könnte Urlaub nehmen, okay. Aber ob der innerhalb von drei Wochen Urlaub bekommt, wenn ich dann die Ladungsfristen kurz halte, ist auch abhängig von seiner Position, glaube ich. Aber ich glaube, es gibt mehrere Berufsgruppen, wo es, aber Lehrer sind halt die strengsten. Letztendlich haben die keine Möglichkeit, auch wenn sie viel frei haben auf dem Kalender oder dem Kalender folgend, heißt das ja nicht, dass die sonst viel Zeit haben.

SPEAKER_01

Aber wenn man mit den Leuten spricht, findet man immer eine Lösung. Und was auch helfen kann, ist wirklich weit im Voraus terminieren. Es spricht auch nichts dagegen, wenn ich jetzt eine Eigentümerversammlung für 25 habe, dass ich denen den Termin für 26 schon sage. Also ich terminiere regelmäßig. Bei Gericht terminieren wir oft eineinhalb Jahre im Voraus.

SPEAKER_00

Bei den Verwaltern ist, glaube ich, in den Köpfen, wir können erst versammeln, wenn alles fertig ist. Sprich, Abrechnung fertig, Heizkostenabrechnung muss vorliegen und bei den, ich sag mal, bei den GdWEs mit Einzelthermen ist das kein Problem, da kann man das schon im Voraus planen und das machen viele Verwalter auch. Das weiß ich aus vielen Gesprächen. Aber bei den größeren GdWEs, wo du halt, ich sage mal, eine Mehrhausanlage mit mehreren Heizgemeinschaften, da habe ich meine erste Heizkostenabrechnung im April und die letzte Beispiel bei uns im Oktober. Dann fällt es schwer, eine Abrechnung fertigzustellen, beziehungsweise die Eigentümer sind es gewohnt, alles zusammen zu haben. Und wenn wir die jetzt einladen ohne Abrechnung, kann man natürlich machen, muss man kommunizieren, letztendlich möglich. Aber bei meinen Liegenschaften oder bei unseren, die wir betreuen, ist es eher so, dass man wartet, die kriegen von uns alle Infos, die sie brauchen für ihre Steuern, haushaltsnahe Dienstleistungen

Vergleichbarkeit, Identität, Nichtöffentlichkeit

SPEAKER_00

etc. Kann man alles fertig machen. Aber die Versammlung, wenn nichts Nötiges oder wirklich Dringendes ansteht, verschieben wir da auf den Zeitpunkt danach. Das hat sich auch Corona-bedingt so eingeschlichen, dass die Verwalter letztendlich auch die zweite Jahreshälfte, ich hätte jetzt fast gesagt, fast ganz ausnutzen für Versammlungen. Aber rein pragmatisch, weil wir viele Dinge noch gar nicht beschließen können. Weil die Abrechnung kann ich nicht beschließen, wenn ich das nicht mehr. Da wäre die Hybride jetzt natürlich schon wieder ein Riesenvorteil, weil ich da einen Zeitfaktor mitbringe.

SPEAKER_01

Ja, das war so das, was ich mitbringen wollte zu den Themen. Ich hoffe, das hat den Zuhörern ein bisschen gefallen und Sie können was da für Ihren Betrieb draus sagen.

SPEAKER_00

Das nehme ich ganz stark an, denn bei mir war es so. Ich habe ein paar neue, mir sind ein paar Lämpchen wieder aufgegangen. Ich habe noch ein paar neue Sichtweisen wieder mitbekommen. Über die Uhrzeit sprechen wir nochmal an einer anderen Stelle. Da müssen wir noch dran arbeiten. Aber ansonsten kann ich an der Stelle wieder nur sagen, vielen lieben Dank für deinen Besuch, vielen lieben Dank für das spannende Thema und ich hoffe, wir hören uns bald wieder. Liebe Zuhörerin, liebe Zuhörer, Ihnen auch alles Gute und Wolfgang, dir das letzte Wort. Dankeschön.