Unter Beschluss - Der VDIV NRW Podcast

Rechtliche Fallen für Hausverwalter - Aktuelle BGH-Entscheidungen zu Baumaßnahmen in der WEG

Michael de Iaco & Swen Jansen Season 1 Episode 16

Was passiert, wenn Mieter eigenmächtig Wände durchbrechen? Wer haftet, wenn ein Pächter Löcher in tragende Wände schlägt? Erläutert werden zwei aktuelle BGH-Entscheidungen mit großer Relevanz für Eigentümer und Verwalter.

Ein Urteil (März 2024) klärt: Eigentümer/Vermieter haften für Mieter-Umbaumaßnahmen, auch ohne Kenntnis. 
Eine zweite Entscheidung (Februar 2024) überrascht: Selbst bei berechtigter Ablehnung eines Bauantrags drohen Eigentümergemeinschaften Klagen, wenn die Maßnahme später unbedenklich ist.

Praxistipps: Gestattungsbeschlüsse klar formulieren, öffentlich-rechtliche Vorschriften einfordern und ungenehmigte Umbauten konsequent ahnden. Kompakte Orientierung für Immobilienverwalter!

Unser Gast heute ist Wolfgang Dötsch, Richter am Oberlandesgericht Köln und eine der führenden Stimmen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Seine Expertise reicht weit über das WEG hinaus – auch im Versicherungs-, Verfahrens- und allgemeinen Zivilrecht ist er zu Hause.

Seit über zwei Jahrzehnten publiziert er regelmäßig in Fachzeitschriften, Kommentaren und Büchern. Zudem ist er Mitglied des Redaktionsbeirats der „Zeitschrift für Miet- und Raumrecht“ und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen, darunter der „Mietrechtsberater“, „IBR Immobilien- & Baurecht“ und „IMR Immobilien- und Mietrecht“. Doch nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis ist er ein gefragter Experte: Ob in der Anwalts-, Richter-, Referendar-, Verwalter- oder Beiratsfortbildung – Herr Dötsch vermittelt Wissen mit einem geschulten Blick für prozessuale Herausforderungen und die praktische Umsetzung.

Freut euch auf spannende Einblicke, wertvolle Tipps und fundierte Einschätzungen zu aktuellen Rechtsfragen. Viel Spaß beim Zuhören!

Speaker 1:

Herzlich willkommen. Mein Name ist Michael Dejako, vorstandsvorsitzender des VDEV NRW, aber in erster Linie leidenschaftlicher Verwalter. Aber in erster Linie leidenschaftlicher Verwalter Unser heutiger Gast, der uns schon ein paar Mal besucht hat, wo wir uns sehr drüber freuen, wolfgang Dötsch, schön, dass du da bist. Hallo, richter am OLG Köln, co-autor des WG-Kommentars Bermann und langjähriger treuer Referent beim VDV NRW, wo wir sehr dankbar für sind, aber auch gleichzeitig Fan einer Ente oder der Ente Genau Das Auto.

Speaker 2:

Genau Heute mit Hey komm, ja, steht unten im Hubschrauber.

Speaker 1:

Ja, das schaue ich mir gleich an. Du hast aber auch zwei Themen mitgebracht, ganz brandaktuelle BGH-Entscheidungen. Du hast gesagt, das sollten wir machen. Das war deine Empfehlung, weil das spannender Inhalt ist, der uns verweilter sehr betrifft. Genau, also, wir haben einmal eine Entscheidung aus dem Februar, 14.02. Da geht es um Vorbefassungsgebot, ja. Und dann haben wir eine Entscheidung, die noch aktueller ist, die ist vom 21.03. Und da geht es ich kürze das mal ab auch die Fortsetzung des Beschlusszwangs. Genau, ja, dann erzähl ich vielleicht einfach mal.

Speaker 2:

Ja gerne. Also ich fange mal mit der zweiten an, wer das nachlesen will Römisch 5, zr 1 aus 24. Das ist ein schöner, bunter Sachverhalt. Da geht es um einen steilgehenden Pächter einer Shisha-Bar, und das war nicht nur ein Mieter, sondern da hatte jemand den schlimmsten Fehler gemacht, den man machen konnte. Er hatte jemanden nämlich eine Eigentumseinheit gekauft, in dem Fall eine Teileigentumseinheit, und die hat er dann vermietet. Und da ist dieser Pächter oder verpachtet, und der Pächter war halt eine Shisha-Bar, und die wollten dieses Objekt umbauen und hielten es aber nicht für nötig, da mal vorher zu fragen und zu machen. Und die haben dann Wand rausgerissen, da gab es Setzrisse schon im Haus. Es gab dann einen Baustopp durch das Bauamt. Dann haben sie weitergemacht und haben Wanddurchbrüche gemacht durch Wände und Decken mit einem Umfang von 80 bis 100 Zentimeter. Also da rede ich jetzt nicht über ein kleines Loch, sondern 100 Zentimeter ist schon relativ groß. Das alles ohne statische Nachweise. Eine 1,2-D-Verfügung hatte sie auch nicht weiter beeindruckt. Die waren gut drauf. Die Jungs Kann man sich auf Bild nicht vorstellen, waren wahrscheinlich alles 2,8 Meter große Dänen, die sich da abends immer die Edda rezitiert haben und aus den Schädeln ihrer Opfer Beetwein getrunken haben.

Speaker 2:

Jedenfalls war irgendwann die Shisha-Bar wieder offen, und dann kette wieder Ruhe im Objekt ein. Aber man stritt sich jetzt über den Rückbau, denn der arme Verwalter musste den Rückbau geltend machen, und da muss man ja wissen, nach neuem Recht sind das ja nicht mehr Individualansprüche, die jeder Einzelne geltend macht, sondern der Verwalter muss das für den Verband geltend machen, und der klagte jetzt auf Wiederherstellung, weil diese Baumaßnahmen alle ohne gestattene Beschluss erfolgt sind. Und der klagte witzigerweise nicht gegen den Pächter, sondern eben gegen den Teileigentümer. Und deswegen ist der Fall auch so interessant, denn viele vermietende Wohnungseigentümer oder Teileigentümer, die sagen, ja, dann ja kann ich nichts für war ja mein Mieter. Und mit diesem Vorurteil wollte ich nochmal ein bisschen aufräumen. Der BGH hat das schön geprüft und hat dann geprüft man muss eine Eigentumsverletzung haben. Das ist hier ganz klar Plus. Denn wenn das Gemeinschaftseigentum umbaut, ohne vorher einen Beschluss eingesammelt zu haben, der sogenannte Beschlusszwang, der begeht eine Eigentumsverletzung, und dann besteht dem Grunde nach schon ein.

Speaker 2:

Abwehrans hat. Man muss Störer sein. Das ist die Voraussetzung, um in Anspruch genommen zu werden. Der Zustand und Handlungsstörer wird unterschieden, und man ist typischerweise Störer, wenn man das selber gebaut hat. Klar, als Vermieter kommt man in folgenden Fallgruppen ins Boot Man hat es gestattet, man hat zugeguckt oder man hat, nachdem es passiert war, nichts gemacht. Und das vergessen die Leute eben. Denn auch mietrechtlich ist es ja so, dass ich nicht einfach das Objekt umbauen kann. Das heißt, als Vermieter komme ich eigentlich immer in die Haftung, weil mein Mieter fragt mich entweder vorher, dann gestatte ich es, dann bin ich deswegen Störer, oder mein Mieter fragt mich nicht, aber ich mache auch nichts, dann bin ich deswegen Störer, und das vergessen die Leute. Eigentümer haften für ihre Mieter.

Speaker 1:

Also, wenn er es wusste, dann gehen wir über die Beschlussfassung und versuchen, Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer geltend zu machen. Wenn er es nicht wusste, können wir direkt an den Mieter bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft direkt an den Mieter rangehen.

Speaker 2:

Man kann theoretisch. Der Mieter begeht ja auch eine Eigentumsverletzung. Man kann theoretisch auch den Mieter in Anspruch nehmen. Man kann sogar beide in Anspruch nehmen, parallel. Das ist aber die Frage, ob man das will. Das ist ja meistens eine wirtschaftliche Frage. Wenn da so eine wackelige Shisha-Bahn-Nummer ist mit so ein paar Jungs, da weiß man nicht, ob bei denen wirklich was zu holen ist. Wenn aber der vermietende Eigentümer irgendwie so ein schöner 75 Jahre alter Wirtschaftsprüfer ist, der ein bisschen seine Altersvorsorge in Immobilien angelegt hat, ich würde dann den in Anspruch nehmen.

Speaker 1:

Ich frage mich nur die ganze Zeit, als ich das Urteil gelesen habe wofür brauchen die eine Abzugsanlage oder eine Außenanlage?

Speaker 2:

Vielleicht ist es besser, wenn man eine Lüftung einbaut. Das ist jetzt natürlich ein schöner Fall mit der Shisha-Bar, weil man direkt ein Bild vor Augen hat. Aber das Problem hat man ehrlich gesagt in vielen Fällen im Wohnungseigentumsrecht, wenn man eine Teileigentumseinheit vermietet. Teileigentum bedeutet ja jeder gewerbliche Zweck außer Wohnen, und das ist ja uferlos breit und öffentlich rechtlich. Je nachdem, was man dann da macht, muss man irgendwas einbauen, wie eine Lüftung, und dann stellt sich ja immer die Frage habe ich jetzt einen Anspruch auf Gestattung dieser Lüftung? Die Frage kann und muss man ja stellen, und darum ging es dann hier auch, weil die dann nämlich in der Tat versucht haben zu prüfen, ob man diesen Anspruch auf Gestattung, ob man den in den Prozess noch einwenden kann.

Speaker 2:

Das hatte der BGH schon mal vor ein paar Jahren kritisch gesehen und hat jetzt das endgültig versenkt und hat gesagt wenn du den Beschluss nicht hast, dann kannst du allenfalls eine Wiederklage auf Gestattung erheben im Prozess, wenn du meinst, du hast einen Anspruch auf die Gestattung. Das könnte man ja überlegen, ob der aus 20 Absatz 3 einen Anspruch auf Einbau dieser Lüftungsanlage oder auf Gestaltung der Wanddurchbrüche hat für den gewerblichen Zweck, das kann man ja diskutieren. Der BGH sagt aber dann das hat er hier halt nicht gemacht, und jetzt ist zu spät, und dann wird er erstmal verurteilt.

Speaker 1:

Ja, das heißt, es ist immer zu empfehlen, wenn ich was tue. Da bleiben wir ja dabei. Ich habe einen Beschlusszwang, ich muss das tun, kannst du vielleicht, weil ich am Anfang gedacht habe, wir hatten ja 2023 war es ja die Entscheidung, wo das erstmalig gesagt wurde ist keine Bauligoveränderung ohne Beschluss. Was ist jetzt nochmal der große Unterschied an diesen beiden Urteilen?

Speaker 2:

Dieses Urteil bestätigt erst das erste Urteil nochmal und sagt das war damals. Dass ich das nicht als Einrede in dem Prozess einfach so geltend machen kann. Ich muss den aktiv einklagen. Ich hätte hier wieder Klage gegen die Gemeinschaft erheben können auf Gestattung des Bauvorhabens. Aber das muss ich halt machen, rechtzeitig, sonst ist es zu spät im Prozess. Man keinen Anspruch hat, ein Gewerbeobjekt umzubauen, nur weil ein bestimmtes Gewerbe dann da etwas besser funktioniert, weil, da könnten die Eigentümer sagen wir wollen aber keine Löcher in der Außenfassade haben, dann machst du halt keine Shisha-Bar, sondern dann machst du halt irgendwie Maniküre, pediküre, da brauchst du keine Abluft, und deswegen wäre das auch schwierig gewesen. Als Verwalter kann man aus der Entscheidung nur nochmal mitnehmen deutliche Warnung auch an vermietende Wohnungseigentümer und Teileigentümer Keine Baumaßnahme ohne Beschluss. Macht das auch euren Mietern klar, und sonst kann es nachher bitter werden.

Speaker 1:

Jetzt gab es ja das Landgericht, was dazu entschieden hat, hat ja eine andere Meinung gehabt wie die BGH. Man hat ja gesagt, beim Landgericht hat man mehr gefordert, auch die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen mit einzubeziehen in die Beschlussfassung. Bgh hat gesagt, das ist nicht notwendig. Mir ist jetzt nicht ganz klar, wie funktioniert es da mit der Beschlussfassung, wenn ich nicht alle Rahmenbedingungen direkt mit einpreise? Was ist jetzt? ich mache einen Beschluss, verzichte darauf auf Gutachten und mache das etwas kürzer. Das Wesentliche erfasse ich natürlich Wo will er was mit hin machen? wann will er was machen? Aber ich sage eben nicht, ich rede nicht über die öffentlichen rechtlichen Sachen. Zwischenzeitlich stellen wir fest, jetzt wird was gemacht, was nicht zulässig ist. Wie reagieren wir dann als Verwalter?

Speaker 2:

Ich muss einschreiten nach neuem Recht. Die GdW ist verantwortlich, und ich muss so eine Baumaßnahme dann stoppen, notfalls auch mit der einstweiligen Verfügung. Erstmal Also hier ist das ja auch gemacht worden, hat die Jungs aber nicht so richtig beeindruckt.

Speaker 1:

Meine Knie hätten gezittert, aber manche sind ja schmerzfrei.

Speaker 2:

Manche sind da schmerzfrei. Das liegt allerdings dann oft auch an den Gerichten. Also, ich persönlich bin immer, wenn ich mir die Arbeit mache, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, und die wird dann nicht eingehalten, dann haue ich danach auch recht schnell ordentlich drauf im Zwangsfortstreckungsverfahren, wenn die Anträge kommen.

Speaker 1:

Aber das macht nicht jeder so. Vielleicht kamen auch keine Anträge. Das ist ja immer eine Einzelfallfrage. Bei der einstweiligen Verfügung haben wir da Fristen zu muss ich die innerhalb von 14 Tagen machen, sonst ist es nicht mehr relevant. Es gibt so eine.

Speaker 2:

Frist wenn man länger als einen Monat wartet, kriegt man keine mehr, Weil dann kann es ja offenbar nicht eilig sein, wenn man so lange gebraucht hat, um bei Gericht zu sein. Das ist keine ganz starre Monatsfrist, aber ich würde mich so an einem Monat orientieren.

Speaker 1:

Aber, wenn wir die einstweilige Verfügung beantragen, können wir als Ver Beschluss machen, oder müssen wir vorab einen Eigentümerbeschluss?

Speaker 2:

erwecken. Das ist eine Frage des 27, und normalerweise wird man wohl einen Beschluss brauchen. Aber das ist ja eine Maßnahme, und bevor die Jungs sich hier mit dem Bagger Treppenhaus niedergerissen haben, könnte man auch sagen, das darf der Verwalter auch ohne Beschluss. Er kann es auf jeden Fall ohne Beschluss. Es ist ja wenn nur eine Frage, ob er es darf. Ich sag mal, das Risiko bei sowas ist ja recht klein, weil die Rechtslage ist ziemlich eindeutig. Die können nicht einfach eine tragende Wand im Treppenhaus rausbauen ohne Beschluss. Die 1, 2-dinge, die kriegt man relativ schmerzfrei. Aber wie gesagt, das hat hier auch leider nicht geholfen. Was man aus der Entscheidung vielleicht auch noch mitnehmen muss nicht jeder Wanddurchbruch ist ein Nachteil, wo ich keinen Anspruch drauf habe. Das hat der BGH hier auch noch mal ganz klar gesagt in der Entscheidung und auch in der zweiten, die ich mitgebracht habe. Es gibt Landgerichte, die sagten immer, wenn du durch die Fassade gehst, dann ist es vorbei. Aber das ist eine Frage des Einzelfalls. Also, ich kann auch ein Loch machen, wenn das statisch unbedenklich ist, keine erheblichen optischen Nachteile mit sich bringt und so. Das ist eine Steilvorlage für so Lüftungen, klimaanlagen im Sommer, und auch das muss man als Verwalter jetzt auf dem Schirm haben, und deswegen lohnt es sich die Entscheidung vielleicht einfach mal zu lesen. Vielleicht noch kurz die zweite Sehr gerne. Ja, da ging es nämlich auch um so eine Wanddurchbruchsfrage, und das Wort Vorbefassungsgebot das ist jetzt sehr juristisch bedeutet sinngemäß, ich kann nicht zu Gericht gehen und Ersetzung eines Beschlusses verlangen, wenn ich nicht vorher die Eigentümer befasst habe. Und in dem Fall war es so der wollte einen Wanddurchbruch haben, und das war ein KfW-Standardobjekt, und die anderen Eigentümer hatten die Sorge, dass, wenn der da jetzt einfach ein Loch macht, dass dann der Kf Standard in Gefahr ist für die Außenhülle des Gebäudes. Und der hat quasi die Baumaßnahme beschrieben, aber die Anforderungen nicht klassifiziert, und deswegen haben die den Antrag abgelehnt, und dagegen ist er zu Gericht gegangen. Und dann hatte die erste Instanz gesagt ja, wenn derjenige, der was haben will, sein Vorhaben nicht spezifiziert, habt ihr das zu Recht abgewiesen, dann kriegt er auch keine Beschlussersetzung. Und da hat der BGH gesagt nein, so geht es nicht, die Klage ist zulässig.

Speaker 2:

Das heißt, wenn im Laufe des Prozesses die Fragen notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden, kriegt er dann die Gestattung Auch für den Wanddurchbruch, wenn da keine Nachteile drohen. Aber es war zwar richtig, den Beschluss in dem Moment nicht zu fassen, aber ich kann trotzdem verklagt werden, und dann kann trotzdem die GdW den Prozess verlieren. Da zuckt man, weil die haben ja eigentlich alles richtig gemacht. Der kam, hatte nur Mist erzählt, hatte keine vernünftigen Unterlagen, keine staatlichen Nachweise und nichts mitgebracht, und die haben den Beschluss das sagt auch der WGH zu Recht abgelehnt.

Speaker 2:

Nichtsdestotrotz wird man aber verklagt. Da muss man als Verwalter vielleicht in so einem Prozess auch reagieren. Denn in dem Moment, wo im Prozess dann auf einmal alles auf dem Tisch liegt, kann ich vielleicht anerkennen Und kann dann der GdW die Kosten sparen für den Prozess. Das ist noch nicht ausdiskutiert, das hat der BGH leider auch nicht so ganz klar in der Entscheidung gesagt, aber das ist die logische Folge, und so könnte man dann entweder vielleicht kann der Verwalter anerkennen, jedenfalls könnte die Gemeinschaft schnell zusammentreten und dann das Ding genehmigen, dann wird sich ja der Prozess erledigen, und dann müsste eigentlich derjenige die Kosten tragen, der es verdient, und das ist der Verlangende, der sein Begehren eben nicht schlüssig gemacht hat in dem Moment.

Speaker 1:

Die Beschlussformulierung an sich. Ist der Verwalter? muss er die Beschlussformulierung machen oder muss derjenige, der irgendwas gestattet haben möchte, da?

Speaker 2:

was? Das ist höchstrichterlich, leider nicht im Detail ausdiskutiert. Aber richtig ist wohl, dass derjenige, der was haben will, muss klar machen, was er haben will, der muss auch die Informationen beibringen. Aber der Verwalter sollte schon bei der Fassung des Beschlusses helfen, weil das ist sicher von einem Laien zu viel verlangt. Aber sag mal, wenn man eine Baubeschreibung hat, dann ist es ja auch leicht für den Verwalter, daraus einen Beschluss zuug. Das ist erstmal Job des Eigentümers. Je größer die Baumaßnahme allerdings wird, desto eher wird die GDWE übernehmen müssen. Das ist die BGH-Aufzugsentscheidung vom letzten Jahr. Da war es ja so wollte jemand einen Aufzug haben, da hat, der Bißt ja das halbe Haus ab. Das muss die GdW durchführen, für den auf dessen Kosten. Und in dem Moment, wo ich diesen Beschluss fasse, die GdW baut einen Aufzug, dann ist ja klar, dann ist der Verwalter wie bei jeder Baumaßnahme an Bord. Dann muss der Verwalter die Planung übernehmen und so, und dann muss man das aber auch abrechnen. Dann kann man und alles. Die Kosten trägt dann der, der was haben will.

Speaker 1:

Wir müssen langsam zu Ende kommen. Ich fasse noch einmal kurz zusammen Wir haben zwei Entscheidungen. aber aus Sicht des Verwalters, Was ist für uns wichtig, was wir beachten sollen? Bitte nicht ganz so juristisch, weil wenn wir von Beschlussersetzungsklagen reden, was ist das, wenn wir wieder Klage reden, was ist das? Also, was haben wir zu beachten? dass wir nicht in eine mutmaßliche Haftung reinkommen, dass wir eben unseren Job gut machen.

Speaker 2:

Der Beschlusszwang, den muss man auch im Schirm haben. Keine Maßnahme ohne Beschluss, das halten wir fest, das gilt auch für vermietetes Eigentum.

Speaker 2:

Wenn einer baut, ohne Beschluss, muss ich im Zweifel was tun. Und wenn einer was haben will, schluss, muss ich im Zweifel was tun. Und wenn einer was haben will, muss man über die Gestattung nachdenken. Und ich wäre nicht zu formal auf der ersten Stufe und würde, sage ich mal vorsichtig, auch unterstützen bei der Fassung zum Beispiel des Antrages. Es kann aber sein, dass man was richtig ablehnt, in dem Moment aber trotzdem verklagt wird, und dann wird im Laufe des Rechtsstreits geklärt, ob es wirklich eine Beeinträchtigung durch die Maßnahme gibt.

Speaker 1:

Wie in dem Fall hier, ein Wanddurchbruch durch eine KfW-Wand. Noch eine abschließende Frage Wir haben jetzt gesagt, der Gestattungsbeschluss muss nicht so umfassend sein und alle Eventualitäten klären. Aber kann ich denn als GdW eh darauf bestehen?

Speaker 2:

dass ich ein Gutachten kriege. Kann ich im Beschluss darauf bestehen, dass ich Der BGH sagt formal ja, aber das Problem ist, wenn ich als GdWi jetzt auf ein Gutachten zur Statik zB bestehe, dann ist das ja nur ein Privatgutachten und im Prozess kein Beweismittel. Deswegen könne der Eigentümer das vorher verweigern, und dann müsste man im Gericht eben ein gerichtliches Gutachten einholen und würde es dann klären. Das ist aber natürlich unbefriedigend für den Verwalter.

Speaker 2:

Der Verwalter und die Mehrheit, die wollen ja vielleicht gar nicht Nein sagen, die wollen nur, dass es geklärt ist, und deswegen ist die Entscheidung auch durchaus kritisch, weil man wird dann in den Prozess gezogen, obwohl die Ablehnung in dem Moment ja eigentlich richtig war. Die hatten keine Unterlagen, die wussten nicht, ob es ein staatliches Problem wird, die haben völlig zu Recht Nein gesagt. Und dann kommt er mit der Klage, und BGH sagt naja, die Klage ist zulässig, und dann müssen wir uns das angucken, und dann klärt sich nachher okay, die Baumaßnahme geht, und dann soll die GdW jetzt die Kosten tragen. Das finde ich persönlich unbefriedigend, weil die hat eigentlich vorher alles richtig gemacht. Das kann auch nicht letzte Woche gewesen sein.

Speaker 1:

Mich macht das nervös, weil ich fühle mich unsicher. Ich habe mich vorher sicherer gefühlt, Ich fühle mich jetzt etwas unsicherer. Insbesondere wann erkenne ich überhaupt, ob er öffentlich-rechtliche Bestimmungen nicht einhält? Das verlangt ja von mir einen Kenntnisstand, den ich als Verwalter möglicherweise gar nicht habe. Und wenn nicht jemand Drittes auftaucht, der es bemängelt, kriegst du es ja womöglich gar nicht mit. Oder bin ich sogar verpflichtet, das während der Bauphase überprüfen zu lassen?

Speaker 2:

Man kann ja die Gestattung unter der Auflage gestatten, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden. Das würde ich sowieso immer mit schließen werden. Das würde ich sowieso immer mit schließen. Und dann, wenn er das da nicht macht, dann baut er außerhalb der Gestattung.

Speaker 1:

Sehr guter Hinweis. Also, wir nehmen trotzdem was mit. Wir gehen schlauer aus diesem Podcast raus. Ich zumindest, du natürlich nicht, als ich hier reingekommen bin. Lieber Wolfgang, danke dafür, dass du uns wieder aufgeklärt hast, macht mir immer sehr viel Spaß mit dir. Ich freue mich auf ein nächstes Podcast mit dir. Ich bedanke mich bei allen Zuhörern für das Zuhören. Schönen Dank zusammen, bis bald Tschüss.