Unter Beschluss - Der VDIV NRW Podcast

Die Digitalisierung der Eigentümerversammlungen: Chancen und Herausforderungen für WEG-Verwalter

VDIV NRW Season 1 Episode 8

Könnte die Digitalisierung der Eigentümerversammlungen tatsächlich eine Erleichterung für WEG-Verwalter sein, oder bringt sie zu große Herausforderungen mit sich? Gemeinsam mit Wolfgang Dötsch, OLG-Richter, werfen wir einen kritischen Blick auf den kürzlich verabschiedeten Gesetzentwurf. Wir analysieren die Aussagen von Justizminister Buschmann zur digitalen Transformation und hinterfragen, ob die Unterstützung durch Familie und Nachbarn für die ältere Generation wirklich praktikabel ist. Es wird spannend zu sehen, wie Eigentümergemeinschaften auf diese Neuerung reagieren und welche Auswirkungen die bevorstehende Beratung des Bundesrates haben könnte.

Im weiteren Gespräch beleuchten wir Feinheiten und Übergangsvorschriften zur Einführung virtueller Eigentümerversammlungen. Wir diskutieren die Vor- und Nachteile beider Formate und sind uns einig, dass sowohl virtuelle als auch Präsenzversammlungen ihre Daseinsberechtigung haben. Verpassen Sie nicht diese informative und anregende Episode!

Speaker 1:

Einen wunderschönen guten Morgen. Mein Name ist Michael Dejako, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des VD NRWs, aber in erster Linie leidenschaftlicher Verwalter. Mein Gast heute, den wir schon öfters begrüßen konnten, ist OLG-Richter Wolfgang Döttsch, Co-Autor des WEG-Kommentars Bermann und ein willkommener Gast des VDV NRW. Herzlich willkommen, Wolfgang. Hallo Michael, schön, dass ich hier sein darf. Ganz spannendes Thema heute die virtuelle Eigentümerversammlung, oft diskutiert, und jetzt ist es soweit. Letztes Jahr im Dezember wurde der Gesetzentwurf vorgelegt Ich muss mal vorlesen, wie er genau heißt, weil ich kann mir das gar nicht merken Zur Zulassung der virtuellen Eigentümerversammlung, zur Erleichtererung des Einsatzes von Steckersolaranlagen und zur Übertragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für erneuerbare Energieanlagen. Also, das war der Gesetzentwurf, wurde verhandelt in diesem Jahr, es kam zur Diskussion, es ging in die Ausschüsse rein, aber jetzt ist es soweit. Am 4.7. Korrigiere mich, wenn ich was Falsches sage ist er dann im Bundestag durchgegangen. Jetzt die erste Frage Ich hatte mir im Netz die Lesung angehört, Und da sagte der Herr Buschmann es trägt zur Digitalisierung und Entbürokratisierung der Eigentümerversammlung dabei. Also ist eine Erleichterung für WEG-Verwalter. Wie siehst du das?

Speaker 2:

Kann man so sehen, muss man aber nicht. Das mag in einzelnen Gemeinschaften helfen, das mag für einzelne, bestimmte WEG-Verwalter eine Erleichterung sein, aber ich bin Richter. Wir kämpfen seit Jahren mit der virtuellen mündlichen Verhandlung. Ich mache das jede Woche mehr oder weniger in meinem Senat, und dass es damit besser wird und entbürokratisiert, das mag die FDP so sehen, ich nicht. Aber nichtsdestotrotz, man darf sich der Zukunft nicht verstellen. Es gibt viele Gemeinschaften, für die kann das auch sinnvoll sein, und deswegen ist es einfach gut, weil das ist ja kein Zwang, sondern eine Möglichkeit, und ob die Eigentümer das nutzen, ist ihr eigenes Ding, und so gesehen haben wir alle Möglichkeiten der Welt, und eine Möglichkeit mehr zu haben, ist doch besser, als sie nicht zu haben.

Speaker 1:

Die Argumentation von Herrn Buschmann gerade bezogen auf ältere Menschen, die fand ich ein bisschen kritisch, dass er da sagte seit Corona sind ja die älteren Menschen, wo immer sie anfangen mögen also das wurde da nicht gesagt digital und digital bereit, und wenn sie es nicht selber können, gibt es ja immer noch Familie und Nachbar, die sie dabei unterstützen.

Speaker 2:

Kritisch, oder kann man so sehen? Viele ältere Menschen sind natürlich digital fit, aber lange nicht alle. Ich will dem Buschmann nicht zu nahe treten, aber ich weiß nicht, ob der sich um die IT seiner Mutter kümmert. Es gibt Leute, bei denen ist das schwierig, und wenn man dann in der Gesetzesbegründung liest, das sei in der Eigentümergemeinschaft auch kein Problem, man könne sich doch gegenseitig helfen, und die Älteren könnten dann beim Nachbarn der Eigentümerversammlung teilnehmen, Das schreibt nur einer rein, der noch nie wirklich eine Eigentümergemeinschaft von innen gesehen hat, die von Ne glaube.

Speaker 1:

Bezogen auf Eigentümerversammlung kann ich mitreden, Aber bleiben wir eben bei der virtuellen Eigentümerversammlung, bevor ich über mein Leben berichte, was nicht ganz so interessant ist wie dieses Thema. Am 27.09. Berät der Bundesrat noch mal Wie kann das da möglich sein, dass es dann doch nicht durchgeht? Kann es möglich sein, dass da zu Veränderungen kommt?

Speaker 2:

Kann es da möglich sein, dass es dann doch nicht durchgeht? Kann es möglich sein, dass da zu Veränderungen kommt? Möglich ist alles, auch ein Meteoriteneinschlag in diesem Podcast, aber ich glaube, das wird durchgehen.

Speaker 1:

Also wir können veröffentlichen, oder sollen wir warten? Beide Einen.

Speaker 2:

Ich denke, das wird so kommen. Das ist ja abgestimmt und auch so gewollt. Das Gesetz hat übrigens so lange gedauert wegen dieses Problems. Wir können uns an einem anderen Tag bestimmt noch mal mit den Steckersolaranlagen befassen. Das war eine unglückliche Zusammenfassung in so einem Artikel gesetzt. Das hat aber das ganze Vorhaben leider ausgebremst, weil hier bei der virtuellen Eigentümerversammlung gab es politisch einigen Druck, und es ging dann doch hoch her.

Speaker 1:

Ja, wenn man das nachliest im Internet, dann wird man feststellen, es geht wirklich hoch her. Die Meinungen werden sehr unterschiedlich. Aber jetzt ist es soweit. Ich persönlich freue mich, dass es kommt. Also ich als Alternative. Ich finde es gut, dass es als Alternative kommt. Aber weil ich nicht weiß, ob jeder den Unterschied verstanden hat, wie sehr sie im Thema drin sind was ist der Unterschied zu virtuellen Versammlungen, die virtuelle Versammlung zu hybriden Eigentümerversammlungen?

Speaker 2:

Ich fange mal ganz vorne an. Also das Gesetz geht vom Regelfall aus Präsenzversammlung. Wir treffen uns und stimmen ab, wie vor 100 Jahren. Dann gibt es schon seit der WEG-Reform die hybride Versammlung. Dann können einzelne Leute zugeschaltet werden. Es gibt aber noch eine Präsenzversammlung, wo auch Leute in Präsenz sind. Das können mehrere Eigentümer sein, das kann aber zum Beispiel auch der Verwalter alleine sein, der da sitzt, ausgestattet mit Stimmrechtsvollmacht. Dann ist man schon sehr nah an der virtuellen Versammlung. Jetzt gibt es die rein virtuelle Versammlung, wo gar keiner mehr vor Ort sein muss. Wenn ich das so sage, leuchtet jedem ein, dass das eh schon ja einer sein. Der Versammlungsleiter sitzt ja sowieso da, und der Sprung von der Teilhybriden zur Vollvirtuellen ist doch eher fließend. Das muss man einfach sehen, weil ein Verwalter, der sich mit Stimmrechtsvollmachten ausstattet, und neben dem dann vielleicht die zwei Omas, die es technisch nicht hinbekommen, sitzen, die machen eine Teilhybride-Versammlung mit den restlichen, die sich zuschalten. Das ging schon nach altem Recht, da brauchte man diesen ganzen Kram nicht. Jetzt reden wir hier über eine voll virtuelle, wo gar keiner mehr da ist.

Speaker 1:

Vom Wortlaut des Gesetzes Aber wenn ich es richtig verstanden habe, stand da in der Begründung auch drin, man soll den älteren Herrschaften soll man es ermöglichen, dass sie teilnehmen können, Und wenn eben keine Familie da ist und kein Nachbar da ist, der sie einlädt nach Hause, dann ist die andere Alternative, dass der Verwalter in seinen Büroräumen die Möglichkeit einräumt, dass diese Personen zuhören können. Bin ich dann nicht wieder bei der hybriden Eigentümerversammlung?

Speaker 2:

So ein bisschen Bist du da, und deswegen glaube ich, dass wir viel Lärm um nichts gemacht haben, weil man das irgendwie regeln muss. Aber vielleicht fange ich vorne an. Du sagst zu Recht, die Gesetzesbegründung sagt, man muss auf die Gebrechlichen, die das nicht gebacken bekommen, rücksicht nehmen. Das liegt daran, dass wir das halt eben unter einem Mehrheitsvorbehalt gestellt haben. Das Gesetz sagte, dass man mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen was beschließen kann. no-transcript, idealerweise natürlich am Ort der WEG. das wird aber oft nicht gehen, und dann ist eben die Rede vom Ort des Verwalters. Dabei ist die Katze sich so ein bisschen in den Schwanz, wenn der Verwalter nicht am Ort der WEG ist. Da haben wir das alte Problem der Verwalter will die Eigentümerversammlung bei sich machen, wohnt aber 50 Kilometer sind die Geschäftsräume entfernt von der belegenen Sache. Da ist die Oma, die technisch nicht die Backen bekommt. die kann ja auch nicht 50 Kilometer in den Bus setzen oder, noch schlimmer, in die Bahn setzen. Das wird wohl keine Alternative sein.

Speaker 1:

Aber wenn wir in der Einladung reinschreiben wir bieten die Möglichkeit. Wir gehen jetzt mal davon aus, das Objekt befindet sich auch da, wo der Verwalter sein Büro hat, Und wir würden in unsere Einladung reinschreiben, dass alle die, die nicht die Möglichkeit haben, online teilzunehmen, online bei uns im Büro mitteilnehmen können. Das heißt, ich führe keine separate Versammlung mit denen durch, sondern ich gebe dir die Möglichkeit, mit aufs Bildschirm zu schauen, Und wenn sie möchten, lasse ich Kommentare und Diskussionen zu.

Speaker 2:

Genau. Also, das ist doch sicher eine schöne Serviceleistung, auch Wie man das dann ausgestaltet. ich würde die vielleicht nicht neben mich als Versammlungsleiter sitzen Da sitzt da oben Anna P mit ihrer Handtasche neben dir im Bild. Schön wäre. man stellt ihren Laptop ins Nachbarzimmer, und dann kann sie von da wirklich virtuell teilnehmen.

Speaker 1:

Ja, wir Verwalter sind ja dann sowieso zu Hause. Wir sitzen auf der Terrasse und begleiten das von da.

Speaker 2:

Im Kern ist das eine weitere Option, die man nutzen kann, aber nicht muss, und so muss man das auch verstehen als Verwalter, wenn man das für sich und für seine konkreten Gemeinschaften für einen guten Weg hält und es auch, sage ich mal, sieht. Du sagtest gerade, es müssen mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen Stimme ist, und ich muss dann drei Viertel der insgesamt abgegebenen Stimmen an dem Tag erreichen.

Speaker 2:

Und zwar mindestens drei Viertel Stimme abgeben, spielen keine Rolle. Sicher, die Ja und Nein-Stimmen, wahrscheinlich aber auch die Erhaltung. Das ist streitig, ist auch bekanntlich bei 21 Absatz 2 WG, wo das auch das Wort drin ist, ist das auch hoch umstritten. Das ist alles noch nicht geklärt. Die Idee ist aber, der Gesetzgeber sagt ja, wenn nicht drei Viertel der Leute dafür sind, dann spricht viel dafür, dass die da wirklich Lust zu haben, und das könnte dafür sprechen, die enthaltenen Stimmen wie eine Nein-Stimme zu wählen In dem Punkt, dass eben drei Viertel dafür sein wollen. Andererseits kann man sagen, denen ist es doch egal, dann brauchen wir sie nicht mitzählen. Lässt sich beides gut hören, wird im Zweifel irgendwann der Bundesgerichtshof entscheiden müssen.

Speaker 1:

Also warten wir ab, was da auf uns zukommt.

Speaker 2:

Wichtig ist, wenn ich den Beschluss verkünde als Verwalter und habe da irgendwas falsch erzählt. Das ist wie früher bei den Quoren von 22 Absatz 2 alte Fassung. Das Ding ist anfeall's nicht und will das gar nicht, der hat nach einem Monat Pech. Wenn die wirklich beschließen, dass das stattfindet, dann gibt es ja auch keine Auswahl mehr. Dann muss jeder Eigentümerversammlung in den nächsten drei Jahren dann stattfinden, und dann wäre man an Bord. Gucken wir uns aber gleich noch die Übergangsvorschrift an. die ist vielleicht noch ganz wichtig. Kommen wir gleich drauf.

Speaker 2:

Wenn man jetzt ins Gesetz guckt, ist es gefährlich, weil der 23.1a den muss man immer mit einer Vorschrift im 48 lesen, die man erstmal finden muss.

Speaker 1:

Kommen wir gleich drauf, aber bevor wir da zu diesem Thema kommen, also zu den Übergangsfristen warum hat man gesagt, längstens für drei Jahre darf ich das beschließen? was wollte man damit erreichen?

Speaker 2:

letztendlich hat der Gesetzgeber sich hier gar nichts Neues ausgedacht. Man hat eigentlich den 118a Aktiengesetz beschrieben, die virtuelle Hauptversammlung in der Aktiengesellschaft. Da gibt es ähnliche Regelungen, und an die hat man sich angelehnt, und das erklärt auch diesen zweiten Satzteil, dass die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein muss. Das kommt alles aus diesen Aktienrechtlichen Regelungen, die ein Vorbild waren.

Speaker 1:

Grundsätzlich bin ich der Meinung, wenn es was Gutes auf dem Markt gibt, kann man es ruhig verwenden. Man muss nicht immer alles neu erfinden. Jetzt kommen wir zu der Übergangsvorschrift. Wenn du das kurz erläutern könntest?

Speaker 2:

Ja, da gibt es den den 48 Absatz 6. Da steht drin wenn die Eigentümer vor dem 1. Januar 28 so einen Beschluss nach dem 23, 1a fassen, dann muss bis einschließlich 28 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchgeführt werden, Es sei denn, es gibt einen weiteren flankierenden Zusatzbeschluss. Das muss ein einstimmiger Beschluss sein, dass die Eigentümer darauf verzichten. Das heißt, wenn ich das vor dem 1. Januar 28 benutzen will, muss ich zusätzlich zu der Beschlussfassung ich mache eine virtuelle Versammlung muss ich gleichzeitig die Präsenzversammlung nochmal extra wegbeschließen, Und das muss ich mit einem einstimmigen Beschluss machen.

Speaker 2:

Das ist natürlich eine Formulierung, wo es dem Juristen die Zehennägel durch die Lackschuhe treibt, weil die herrlich ungenau ist. Was ist gemeint? Vor allem, was ist mit Enthaltungen an dem Punkt? Das meint, es darf keine Gegenstimme gegen den Beschlussantrag geben, Und eine Enthaltung ist keine Gegenstimme. Das heißt, es müssen alle zustimmen oder sich enthalten bei der Beschlussfassung nach 48 Absatz 6. Um das nochmal auf der Zunge zergehen lassen Wer also nicht will, dass es keine Präsenzversammlung, also wer noch eine Präsenzversammlung haben will, der muss an dieser Versammlung teilnehmen, muss da mit Nein stimmen, dann kann der Beschluss nicht gemacht werden.

Speaker 1:

Aber das gilt nur bis 28.

Speaker 2:

Das gilt nur bis 28, und dann kommt der Oberhammer. Das ist dann reingeschmuggelt worden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungsversammlung gefassten Beschlüsse. Muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Da kommt eine Oma, die das technisch aus guten Gründen nicht kann und will, sagt, nein, es wird auch beschlossen, der Beschluss ist abgelehnt, wir brauchen weiter eine Präsenzversammlung. Und der Verwalter ist ganz modern und wohnt in Berlin und macht eine virtuelle Versammlung. Und die Oma sagt erhebt dann Anfechtungsklage und sagt Das ist ein geiles Gesetz. Das galt ja dem Minderheitenschutz, den alten Menschen, die man nicht über den Tisch ziehen wollte, so schnell, dass sie die entstandene Reibungsenergie als Nestwärme verspüren, und so. Das hat aber super geklappt. Damit ist ja klar, dass der Verwalter dann doch machen kann, was er will.

Speaker 2:

Ist natürlich eine Pflichtverletzung. Nur, ich kann den Beschluss nicht anfechten. Was soll ich sonst machen? Ich habe keinen Schaden.

Speaker 1:

Was soll ich sonst machen? Ich habe keinen Schaden. Mir fiel es schwer, die Begründung für so einen Text zu finden, aber ich glaube, man wollte euch Richtern damit einen Gefallen tun, damit ihr ein bisschen entlastet werdet.

Speaker 2:

Man wollte den Verwalter verbinden, die das haben, wollten, den Gefallen tun. Für einen Richter ist das doch die beste Entlastung der Welt. Wenn gegen eine klare Beschlusslage beschlossen wird, dann räume ich ab. Das wäre eine billige Nummer gewesen. Jetzt ist es seltsam, aber der Gesetzgeber wollte das so. das ist ganz klar geregelt Für den Verwalter. aber bitte aufpassen. Man muss bei der Ladung aufpassen, den Gegenstand der Beschlussfassung ankündigen. Das heißt, man muss einmal ankündigen, dass man eine virtuelle Beschlussfassung beschließen will. Man muss aber auch ankündigen, dass man den 48 Absatz 6 Beschluss machen will, also auch in der Übergangszeit die Präsenzversammlung wegbeschließen will. Das müsste man mit ankündigen. Es reicht aber stichwortartig. Da wird dann der Hase im Pfeffer liegen. an dem Punkt, was das heißt es wäre schöner und fairer gewesen. man hätte hier eine klare Warnung reinschreiben müssen. Wenn du drei Jahre lang noch in der Übergangsfrist eine Präsenzversammlung hast, musst du kommen, sonst wirst du vielleicht abgeräumt. Diese Warnung ist aber leider nicht inziesetzig geschrieben. Ob man die verfassungsrechtlich für geboten hält, werden die Gerichte klären müssen.

Speaker 1:

Ja, wie so oft, leider, wie so oft Aus deiner Sicht zur virtuellen Eigentümerversammlung die Vorteile, die du persönlich in einer virtuellen Eigentümerversammlung siehst. was sind die Vorteile für?

Speaker 2:

dich da. Das Verwalterbüro ist nicht am Ort der Liegenschaft. Dann sind Teilhybride immer schwierig, weil ich kann dann am Ort der Liegenschaft meistens nur mit einem riesigen technischen Aufwand eine Teilhybride-Versammlung hinbekommen, und für sowas mag das einen Weg bieten. Praktikabel ist das vor allem in kleineren Gemeinschaften, die es ja eh schon schwierig haben, einen Verwalter zu finden. Nach meiner Einschätzung kann man in einer Videokonferenz mit zehn Leuten noch was besprechen, aber ab zehn ist, wenn man ernsthaft was diskutieren will, der Drops videotechnisch gelutscht. Man kann zwar eine Zoom-Konferenz mit 300 Leuten machen, aber da kann man letztendlich nichts vernünftig mehr beschließen. Videokonferenzen können den Vorteil haben, die Leute besser zu disziplinieren, weil der Versammlungsleiter notfalls die Störer auch einfach stumm schalten kann und ihnen dann das Wort erteilt, bewusst. Also, das kann Möglichkeiten bieten, aber man muss das auch lernen und damit umgehen.

Speaker 2:

Das ist für Verwalter auch, sage ich mal, ein Techniksprung, und ob man du hast genug Eigentümerversammlungen gemacht, michael, du kannst alleine in eine große Sporthalle gehen und kriegst auch notfalls 600 Leute gebändigt. Ich hoffe, ja, aber virtuell ist vielleicht nochmal eine Herausforderung. Man, ich hoffe Ja, aber virtuell ist vielleicht nochmal eine Herausforderung. Man wird vielleicht auch einen technischen Support brauchen, der den Chat im Blick hält, der eine Hotline bietet bei technischen Störungen. Aber gerade für jüngere Verwalter kann es auch die Attraktivität erhöhen, weil man halt eben seine Versammlungen auch von überall machen kann, wenn du das in deinen Versammlungen durchziehst. Es gibt ja auch nicht die Begrenzung, die ich als Richter leider habe. In der virtuellen Versammlung muss ich jedenfalls als Vorsitzender muss man da noch hinkommen. Du kannst dann deine Versammlungen auch aus dem Ferienhaus von Madeira machen, was ja nicht unangenehm sein muss.

Speaker 2:

Aber ob deine Kunden das gut finden, weiß ich nicht. Du solltest dann im Hintergrund auf jeden Fall eine unverputzte, sehr dreckige Wand haben. Ja, ich glaube da gibt es ja genug technische.

Speaker 1:

Möglichkeiten, wie man das verhindern kann. Nein, ich glaube aber und das darf man nicht verkennen ich glaube, dass die Eigentümerversammlung, auch die Präsenz-Eigentümerversammlung, ein ganz wichtiges Instrument ist, um eine Gemeinschaft herzustellen, wo man miteinander diskutiert. Und für mich wäre die virtuelle Eigentümerversammlung nur noch ein zusätzliches Tool, wenn ich dringend was zu besprechen habe. Aber ich bin schon ein Freund von der Präsenzveranstaltung, weil ich einfach glaube, dass man da innerhalb die schwierigen Punkte diskutieren und kommunizieren kann.

Speaker 2:

Aber du kannst es ja kombinieren. Deswegen das Gesetz gibt dir ja die Möglichkeiten, dass du beschließt, dass sie immer virtuell stattfindet oder stattfinden kann. Und das empfehle ich auch jedem Verwalter, weil genau das, wie du sagst du machst eine große 5-Millionen werden muss. Diese Detailfragen für die weiteren Schrittbeschlüsse im Bauvorhaben, die könnte man doch schön virtuell machen.

Speaker 1:

Also mir fällt hier der Umlaufbeschluss zum Beispiel ein, der Absenkungsbeschluss, Das heißt, dass man mit einfacher Mehrheit einen Umlaufbeschluss fassen kann, wenn man sich denn zuvor mit dem Thema Innereigentümerversammlung beschäftigt hast, weil da gibt es schon das ein oder andere Thema, wo ich jetzt nicht einfach einen Text rausschicken will, der möglicherweise nicht so verstanden wird, dass man dann sagt wir treffen uns auch noch einmal zu einer digitalen Versammlung und erörtern das nochmal, was damit gemeint ist, insbesondere bei Sanierungsmaßnahmen.

Speaker 2:

Genau dann braucht man das mit dieser Absenkung nicht. Das ist ja auch technisch schwierig, mit der Absenkung das immer sauber hinzubekommen. Das wird dann manchmal vergessen, und für solche Fälle, wo man gerade noch mal was nachbessern muss, gerade noch mal was beschließen muss, finde ich das auch eine tolle Sache. Kurze Einladungsfrist, kein Aufwand, keine Kosten, da werden die Eigentümer nicht meckern.

Speaker 1:

Ja, also, einen Aufwand haben wir schon. Da wird immer gesagt, wir machen weniger. Das glaube ich nicht. Ich glaube, Versammlung entsteht ein Aufwand. Aber das ist ein anderes Thema. Wir hatten bei der hybriden Eigentümerversammlung, erinnere dich dran, da haben wir gesagt, haben wir Beschlussvorschläge erarbeitet, und dann hat man immer gesagt okay, hat der ein Rederecht. Derjenige, der sich virtuell dazuschaltet, kann er mit abstimmen, darf er nicht mit abstimmen. Das ist aber alles Nonsens bei der rein virtuellen Eigentümerversammlung, weil diese muss präsenzgleich sein, muss vergleichbar sein.

Speaker 2:

Das heißt, gesetzesbegründung schreibt Bildton zeitgleich übertragen, das machen ja alle Konferenzen. Aber der muss sein Rederecht, sein Stimmenrecht, das muss der alles ausüben können, wie als wäre er da. Wolfgang, vielleicht noch einen Satz zu Ende Gerne, was man bitte bei diesem ganzen Kram beachten muss. Das schreibt auch die Gesetzesbegründung das muss natürlich datenschutzrechtlich in Ordnung sein. Das heißt, der Verwalter muss beim Einsatz von Videotechnik genau wie bei der hybriden da haben wir das alles schon durchgespielt bis zum Endgegner auch bei der virtuellen natürlich datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite sein. Die Gesetzesbegründung schreibt, man soll da eine Einwilligung immer einholen. Da müsste man sich ertüchtigen und dann auch eine vernünftige datenschutzkonforme Technik einsetzen.

Speaker 1:

Also, das hatten wir ja vorher bei der hybriden Versammlung auch schon so. Jetzt kommen ja auch wieder so Themen wie Nicht-Öffentlichkeit. Wie gewährleisten wir das?

Speaker 2:

Aber das ist ja parallel Seitdem in Grün. da kann man auf die Erkenntnisse zurückgreifen, nur machen muss man es. Und ich sehe halt leider immer viele, die das nicht machen und dann einfach in so eine Bini-Bini-Stranikom-Internet-Webbrowser-Lösung annehmen.

Speaker 1:

Wolfgang, die Zeit rast, wir sind am Ende. Können wir zusammenfassend sagen eine virtuelle Eigentümerversammlung kann Sinn machen. Eine virtuelle Eigentümerversammlung ist ein zusätzliches Mittel, um Beschlüsse zu erwirken, und in manchen Dingen sollte man lieber auf eine Präsenzveranstaltung zurückgreifen, insbesondere dann, wenn es wichtige und diskussionsfreudige Themen sind.

Speaker 2:

Ja, das würde ich auf jeden Fall so unterschreiben.

Speaker 1:

Das ist schön, dass wir uns so einig sind. Wolfgang, schönen Dank für deine Zeit, schönen Dank, dass du uns wieder begleitest. Wir werden uns sicherlich mit dem Thema in den nächsten Tagen. da werde ich nochmal auf dich zukommen. Balkonkraftwerke sage ich immer, aber eigentlich heißt es ja Steckersolaranlagen. Da werde ich nochmal auf dich zukommen, und ich würde mich freuen, wenn ich dich dafür auch aktivieren könnte. Vielen Dank, schöne Grüße an alle. Bis bald, tschüss, musik, musik, musik Musik.